fahrlässige Tötung | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und Rechtsanwalt lic. iur. F.________ (3/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 4. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2017 STK 2017 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A.________, gegen B.________ Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, sowie D.________ und E.________, Privatkläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F.________, betreffend Fahrlässige Tötung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016, SGO 2015 16);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. November 2016 innert Frist am
15. November 2016 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das begründete Urteil am 11. April 2017 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);
- dass die Staatsanwaltschaft March mit Schreiben vom 2. Mai 2017 dem Kantonsgericht mitteilte, dass in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);
- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und Rechtsanwalt lic. iur. F.________ (3/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A, sowie 1/R nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 4. Mai 2017 rfl